TOP 2 | Kalkulation Wasserzins mit Grundgebühr für die Jahre 2020 bis 2022 - Beratung und Beschlussfassung | ||||||||||||||||||||||||||||
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1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 28. August 2019 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Sie wählt als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin den Frischwassermaßstab und erhebt die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße. 2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 wird zugestimmt. 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 11) wird ausdrücklich zugestimmt. 4. Die Gemeinde Zweiflingen hat die Gewinnerzielungsabsicht in § 1 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung ausgeschlossen. Um einen nach Steuerrecht für das jeweilige Jahresergebnis zu erwartenden Gewinn zu vermeiden, werden steuerrechtliche Aspekte in der Gebührenkalkulation besonders berücksichtigt. Die hierdurch entstehenden Veränderungen gegenüber einer rein am Kommunalabgabenrecht orientierten Kalkulation sind dargestellt und beschrieben. Der Gemeinderat stimmt diesen zu. 5. Zur Festlegung der Finanzierungsverhältnisse setzt der Gemeinderat eine Eigenkapitalquote von 30 % fest. Im Rahmen der Gesamtdeckung des Haushalts soll die Wasserversorgung mit einer Fremdfinanzierungsquote von 70 % finanziert sein, die sich aus Fremdkrediten und soweit zur Erreichung dieser Quote erforderlich, aus Trägerdarlehen der Gemeinde zusammensetzt. 6. Aktuell besteht kein steuerrechtlicher Verlustvortrag der in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden kann. 7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchs- und Wassergrundgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 wie folgt festgesetzt: Wasserverbrauchsgebühr 1,85 EUR/m³ Grundgebühr > Q3 4 cbm/h, DN 20 mm (QN 1,5 und 2,5) 0,98 EUR/Monat > Q3 10 cbm/h, DN 25 mm (QN 3,5 und 5(6)) 2,45 EUR/Monat > Q3 16 cbm/h, DN 40 mm (QN 10) 3,92 EUR/Monat > Q3 25 cbm/h, DN 50 mm (QN 15) 6,12 EUR/Monat > Q3 63 cbm/h, DN 65 mm (QN 25) 15,43 EUR/Monat Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 3 | Kalkulation gesplittete Abwassergebühr für die Jahre 2020 bis 2022 - Beratung und Beschlussfassung | ||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 28. August 2019 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird nach den angeschlossenen bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt. 2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 wird zugestimmt. 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird ausdrücklich zugestimmt. 4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen angesetzt: Aus den Betriebskosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 13,5 % Regenwasserkanäle und Regenrückhaltebecken 27,0 % Kläranlagen 1,2 % Aus den Kalkulatorischen Kosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 27,0 % Regenwasserkanäle und Regenrückhaltebecken 50,0 % Kläranlagen 5,0 % 5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt: Aufteilung der Betriebskosten: Mischwasserkanäle SW: 50,0 % NW: 50,0 % Schmutzwasserkanäle SW: 100 % NW: 0,0 % Regenwasserkanäle SW: 0,0 % NW: 100,0 % Zuleitungssammler SW: 50,0 % NW: 50,0 % Regenüberlaufbecken SW: 50,0 % NW: 50,0 % Regenrückhaltebecken SW: 0,0 % NW: 100,0 % Kläranlagen: SW: 90,0 % NW: 10,0 % Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: Mischwasserkanäle SW: 62,0 % NW: 38,0 % Schmutzwasserkanäle SW: 100,0 % NW: 0,0 % Regenwasserkanäle SW: 0,0 % NW: 100,0 % Zuleitungssammler SW: 62,0 % NW: 38,0 % Regenüberlaufbecken SW: 62,0 % NW: 38,0 % Regenrückhaltebecken SW: 0,0 % NW: 100,0 % Kläranlagen SW: 90,0 % NW 10,0 % 6. Im Schmutzwasserbereich ergab sich im Kalkulationszeitraum 2015-2017 eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung in Höhe von 4.971 EUR. Diese soll in die vorliegende Gebührenkalkulation der Schmutzwassergebühr für 2020-2022 eingestellt und damit vollständig ausgeglichen werden. Im Niederschlagswasserbereich ergab sich im Kalkulationszeitraum 2015-2017 eine ausgleichsfähige Kostenunterdeckung in Höhe von -36.956 EUR. Diese soll in die vorliegende Gebührenkalkulation der Niederschlagswassergebühr für 2020-2022 eingestellt und damit vollständig ausgeglichen werden. 7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 wie folgt festgesetzt: Schmutzwassergebühr 4,35 EUR/m³ Niederschlagswassergebühr 0,69 EUR/m² 8. Die Zählergebühr für Absetzungs- und Zisternenzähler wird auf Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 wie folgt festgesetzt: Zählergröße Q3 = 4 cbm/h, DN 20 mm (QN 1,5 und 2,5) 0,82 EUR/Monat Zählergröße Q3 = 10 cbm/h, DN 25 mm (QN 3,5 und 5(6)) 2,05 EUR/Monat | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 4 | Änderung der Wasserversorgungssatzung - Beratung und Beschlussfassung | ||||||||||||||||||||||||||||
Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.09.2019 folgende Änderung beschlossen: I. § 42 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von
II. § 43 wird wie folgt neu gefasst: § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,85 EUR. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,85 EUR. III. § 47 Absatz 4 wird wie folgt geändert: (4) In den Fällen des § 43 Absatz 2 sowie des § 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. IV. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. V. § 48 Absatz 3 wird gestrichen. VI. Inkrafttreten: Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2020 in Kraft. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 5 | Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) - Beratung und Beschlussfassung | ||||||||||||||||||||||||||||
Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 12.09.2019 folgende Änderung beschlossen: I. § 40 a wird wie folgt ergänzt: (5) Die Ermittlung der reduzierten versiegelten Fläche wird bei mehreren vorliegenden Tatbeständen stufenweise in der Reihenfolge der Abs. 2, 3 und 4 vorgenommen. II. § 42 wird wie folgt neu gefasst: § 42 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 4,35 Euro. (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelter Fläche 0,69 Euro. (3) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt . III. § 42 a wird wie folgt neu gefasst: § 42 a Zählergebühr (1) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt für die Zählergröße - Dauerdurchfluss (Q3) 4 cbm/h und Nenngröße (DN) 20 mm (QN 1,5 und 2,5) 0,82 Euro/Monat; - Dauerdurchfluss (Q3) 10 cbm/h und Nenngröße (DN) 25 mm (QN 3,5 und 5(6)) 2,05 Euro/Monat. (2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. IV. § 45 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. V. Inkrafttreten: Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2020 in Kraft. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 6 | FTTB-Masterplanung für Breitbandversorgung - Vorstellung Ergebnis | ||||||||||||||||||||||||||||
Das Ergebnis der vorgestellten Masterplanung des Planungsbüros RBS Wave Ettlingen wird zustimmend zur Kenntnis genommen. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 7 | Wasserversorgungskonzeption - Verstellung Maßnahmen mit Förderanträge | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Wasserversorgungskonzeption wird zustimmend zur Kenntnis genommen. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 8 | Annahme von Spenden | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Gemeinderat stimmt der Annahme der eingegangen Spenden wie vorgetragen zu. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 9 | Stellungnahme zu Bauvoranfrage - Geplante Umnutzung eines Pferdeunterstandes in einen Taubenschlag mit 2 Volieren und Garagen-Neubau, Flst. 38 und 38/1 in Westernbach | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Gemeinderat stimmt der Bauvoranfrage über die geplante Umnutzung eines Pferdeunterstandes in einen Taubenschlag mit 2 Volieren und Garagen Neubau, auf den Flst. 38 und 38/1 in Westernbach zu und erteilt das erforderliche Einvernehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 11 | Stellungnahme zu Baugesuch - Neubau eines Landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes, Flst. 9, Orendelsall | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag über den Neubau eines Landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf dem Flst. 9 in Orendelsall zu und erteilt das erforderliche Einvernehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 12 | Stellungnahme zu Baugesuch - Anbau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle an vorhandenes landwirtschaftliches Gebäude, Flst. 76/2 in Westernbach | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Gemeinderat stimmt den Bauantrag auf Anbau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle an vorhandenes landwirtschaftliches Gebäude auf dem Flst. 76/2 in Westernbach zu und erteilt das erforderliche Einvernehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 13 | Stellungnahme zu Baugesuch - Erstellung eines Clubschildes, Flst. 72/1 in Friedrichsruhe | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Gemeinderat erteilt das erforderliche Einvernehmen für die Erstellung eines Clubschildes auf dem Flst. 72/1 in Friedrichsruhe und stimmt dem Antrag zu. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 15 | Stellungnahme zu Baugesuch, Einbau Gaube, Bau eines Balkons auf Anbau, Flst. 18/1, Zweiflingen | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Gemeinderat erteilt das erforderliche Einvernehmen für den Einbau einer Gaube und den Bau eines Balkons über dem Anbau auf dem Flst. 18/1 in Zweiflingen und stimmt dem Antrag zu. | |||||||||||||||||||||||||||||
TOP 16 | Kinderhaus Mosaik Zweiflingen - Vergabe | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Gemeinderat nahm die Eilentscheidung des Bürgermeisters zustimmend zur Kenntnis. | |||||||||||||||||||||||||||||