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1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 22. November 2017 wird einstimmig zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Sie wählt als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin den Frischwassermaßstab und erhebt die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße.
2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 wird zugestimmt.
3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 11) wird ausdrücklich zugestimmt.
4. Die Gemeinde Zweiflingen hat die Gewinnerzielungsabsicht in § 1 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung ausgeschlossen. Um einen nach Steuerrecht für das jeweilige Jahresergebnis zu erwartenden Gewinn zu vermeiden, werden steuerrechtliche Aspekte in der Gebührenkalkulation besonders berücksichtigt. Die hierdurch entstehenden Veränderungen gegenüber einer rein am Kommunalabgabenrecht orientierten Kalkulation sind dargestellt und beschrieben. Der Gemeinderat stimmt diesen zu.
5. Zur Festlegung der Finanzierungsverhältnisse setzt der Gemeinderat eine Eigenkapitalquote von 30 % fest. Im Rahmen der Gesamtdeckung des Haushalts soll die Wasserversorgung mit einer Fremdfinanzierungsquote von 70 % finanziert sein, die sich aus Fremdkrediten und soweit zur Erreichung dieser Quote erforderlich, aus Trägerdarlehen der Gemeinde zusammensetzt.
6. Aktuell besteht kein steuerrechtlicher Verlustvortrag der in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden kann.
7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchs- und Wassergrundgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 wie folgt festgesetzt:
Wasserverbrauchsgebühr 1,75 ?/m³ Grundgebühr · Q3 4 cbm/h, DN 20 mm (QN 1,5 und 2,5) 0,98 ?/Monat · Q3 10 cbm/h, DN 25 mm (QN 3,5 und 5(6)) 1,96 ?/Monat · Q3 16 cbm/h, DN 40 mm (QN 10) 3,92 ?/Monat · Q3 25 cbm/h, DN 50 mm (QN 15) 5,88 ?/Monat · Q3 63 cbm/h, DN 65 mm (QN 25) 9,80 ?/Monat Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer.
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1. Der Gebührenkalkulation der Allevo I Kommunalberatung vom 22. November 2017 wird einstimmig zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird nach den angeschlossenen bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt. 2.Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 wird zugestimmt. 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird ausdrücklich zugestimmt.
4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen angesetzt:
Aus den Betriebskosten:
Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 13,5 %
Regenwasserkanäle 27,0 %
Kläranlagen 1,2 %
Aus den kalkulatorischen Kosten:
Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 27,0 %
Regenwasserkanäle 50,0 %
Kläranlagen 5,0 %
5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt:
Aufteilung der Betriebskosten: SW NW
Mischwasserkanäle 50,0 % 50,0 %
Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 %
Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 %
Zuleitungssammler 50,0 % 50,0 %
Regenüberlaufbecken 50,0 % 50,0 %
Kläranlagen 90,0 % 10,0 %
Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: SW NW
Mischwasserkanäle 62,0 % 38,0 %
Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 %
Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 %
Zuleitungssammler 62,0 % 38,0 %
Regenüberlaufbecken 62,0 % 38,0 %
Kläranlagen 90,0 % 10,0 %
6. Im Schmutzwasserbereich ergab sich im Kalkulationszeitraum 2013-2014 eine ausgleichsfähige Kostenunterdeckung in Höhe von -50.071 ?. Diese soll in die vorliegende Gebührenkalkulation der Schmutzwassergebühr für 2018-2019 eingestellt und damit vollständig ausgeglichen werden.
Im Niederschlagswasserbereich ergab sich im Kalkulationszeitraum 2013-2014 eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung in Höhe von 3.164 ?. Diese soll in die vorliegende Gebührenkalkulation der Niederschlagswassergebühr für 2018-2019 eingestellt und damit vollständig ausgeglichen werden. 7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 wie folgt festgesetzt:
Schmutzwassergebühr 4,76 ?/m³
Niederschlagswassergebühr 0,56 ?/m²
8. Die Zählergebühr für Absetzungs- und Zisternenzähler wird auf Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 wie folgt festgesetzt:
Zählergröße Q3 = 4 cbm/h, DN 20 mm
(QN 1,5 und 2,5) 0,69 ?/Monat
Zählergröße Q3 = 10 cbm/h, DN 25 mm
(QN 3,5 und 5(6)) 1,38 ?/Monat
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Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 07.12.2017 folgende Änderung beschlossen: I. § 43 wird wie folgt neu gefasst: ?????????§ 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,75 ?. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,75 ?. II. § 50 Absatz 1 Ziffer 5 und 6 werden wie folgt neu gefasst:
5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, ändert oder unterhält, 6. entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten. III. § 50 Absatz 1 Ziffer 7 wird gestrichen. IV. Inkrafttreten: Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
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Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 07.12.2017 folgende Änderung beschlossen: I. § 42 wird wie folgt neu gefasst: § 42 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 4,76 Euro. (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelter Fläche 0,56 Euro. (3) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. II. § 42 a wird wie folgt neu gefasst:
§ 42 a Zählergebühr (1) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt für die Zählergröße
- Dauerdurchfluss (Q3) 4 cbm/h und Nenngröße (DN) 20 mm (QN 1,5 und 2,5) 0,69 Euro/Monat; - Dauerdurchfluss (Q3) 10 cbm/h und Nenngröße (DN) 25 mm (QN 3,5 und 5(6)) 1,38 Euro/Monat. (2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. III. Inkrafttreten: Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
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