TOP 1 | Kalkulation Wasserzins mit Grundgebühr für die Jahre 2023 und 2024 - Beratung und Beschlussfassung - | ||||||||||||||||||||||||
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1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 11. November 2022 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Sie wählt als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin den Frischwassermaßstab und erhebt die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße. 2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 wird zugestimmt. 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 11) wird ausdrücklich zugestimmt. 4. Die Gemeinde Zweiflingen hat die Gewinnerzielungsabsicht in § 1 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung ausgeschlossen. Um einen nach Steuerrecht für das jeweilige Jahresergebnis zu erwartenden Gewinn zu vermeiden, werden steuerrechtliche Aspekte in der Gebührenkalkulation besonders berücksichtigt. Die hierdurch entstehenden Veränderungen gegenüber einer rein am Kommunalabgabenrecht orientierten Kalkulation sind dargestellt und beschrieben. Der Gemeinderat stimmt diesen zu. 5. Zur Festlegung der Finanzierungsverhältnisse setzt der Gemeinderat eine Eigenkapitalquote von 30 % fest. Im Rahmen der Gesamtdeckung des Haushalts soll die Wasserversorgung mit einer Fremdfinanzierungsquote von 70 % finanziert sein, die sich aus Fremdkrediten und soweit zur Erreichung dieser Quote erforderlich, aus Trägerdarlehen der Gemeinde zusammensetzt. 6. Aktuell besteht kein steuerrechtlicher Verlustvortrag der in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden kann. 7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchsgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Wasserverbrauchsgebühr 2,67 EUR/m³ hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer. 8. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Grundgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Grundgebühr o Q3 4 cbm/h (QN 1,5 und 2,5) 2,00 EUR/Monat o Q3 10 cbm/h (QN 3,5 und 5(6)) 5,00 EUR/Monat o Q3 16 cbm/h (QN 10) 8,00 EUR/Monat o Q3 25 cbm/h (QN 15) 12,50 EUR/Monat o Q3 40 cbm/h (QN 25) 20,00 EUR/Monat o Q3 63 cbm/h (QN 40) 31,50 EUR/Monat Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer. | |||||||||||||||||||||||||
TOP 2 | Änderung der Wasserversorgungssatzung - Beratung und Beschlussfassung - | ||||||||||||||||||||||||
Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 01.12.2022 folgende Änderung beschlossen: I. § 42 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von
II. § 43 wird wie folgt neu gefasst: § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,67 EUR. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,67 EUR. III. Inkrafttreten: Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2023 in Kraft. | |||||||||||||||||||||||||
TOP 3 | Kalkulation gesplittete Abwassergebühr für die Jahre 2023 und 2024 - Beratung und Beschlussfassung - | ||||||||||||||||||||||||
1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 11. November 2022 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird nach den angeschlossenen bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt. 2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 wird zugestimmt. 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird ausdrücklich zugestimmt. 4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen angesetzt: Aus den Betriebskosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 13,5 % Regenwasserkanäle und Regenrückhaltebecken 27,0 % Kläranlagen 1,2 % Aus den kalkulatorischen Kosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 27,0 % Regenwasserkanäle und Regenrückhaltebecken 50,0 % Kläranlagen 5,0 % 5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt: Aufteilung der Betriebskosten: SW / NW Mischwasserkanäle 50,0 % / 50,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % / 0,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % / 100,0 % Zuleitungssammler 50,0 % / 50,0 % Regenüberlaufbecken 50,0 % / 50,0 % Regenrückhaltebecken 0,0 % / 100,0 % Kläranlagen 90,0 % / 10,0 % Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: SW / NW Mischwasserkanäle 62,0 % / 38,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % / 0,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % / 100,0 % Zuleitungssammler 62,0 % / 38,0 % Regenüberlaufbecken 62,0 % / 38,0 % Regenrückhaltebecken 0,0 % / 100,0 % Kläranlagen 90,0 % / 10,0 % 6. Im Schmutzwasserbereich ergab sich im Kalkulationszeitraum 2018 - 2019 eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung in Höhe von 36.729 EUR. Diese soll in die vorliegende Gebührenkalkulation der Schmutzwassergebühr für 2023 und 2024 eingestellt und damit vollständig ausgeglichen werden. Im Niederschlagswasserbereich ergab sich im Kalkulationszeitraum 2018 - 2019 eine ausgleichsfähige Kostenunterdeckung in Höhe von -15.075 EUR. Diese soll in die vorliegende Gebührenkalkulation der Niederschlagswassergebühr für 2023 und 2024 eingestellt und damit vollständig ausgeglichen werden. 7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Schmutzwassergebühr 5,96 EUR/m³ Niederschlagswassergebühr 0,93 EUR/m² 8. Die Zählergebühr für Absetzungs- und Zisternenzähler wird für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 in unveränderter Höhe übernommen: Zählergröße Q3 = 4 cbm/h (QN 1,5 und 2,5) 0,82 EUR/Monat Zählergröße Q3 = 10 cbm/h (QN 3,5 und 5(6)) 2,05 EUR/Monat | |||||||||||||||||||||||||
TOP 4 | Änderung der Satzung über die örtliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) - Beratung und Beschlussfassung - | ||||||||||||||||||||||||
Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 01.12.2022 folgende Änderung beschlossen: I. § 42 wird wie folgt neu gefasst: § 42 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 5,96 Euro. (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelter Fläche 0,93 Euro. (3) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. II. Inkrafttreten: Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2023 in Kraft. | |||||||||||||||||||||||||
TOP 5 | Widerruf Standesbeamtin | ||||||||||||||||||||||||
Der Gemeinderat beschließt, dass Frau Jennifer Grauer als Vertreterin des Standesamtes in Zweiflingen mit Wirkung zum 30.09.2022 widerrufen wird. | |||||||||||||||||||||||||
TOP 6 | Widmung des Bürgerhauses Zweiflingen zur Abhaltung von Trauungen | ||||||||||||||||||||||||
Der Gemeinderat beschließt die Widmung des Bürgerhauses in Zweiflingen zum Trauzimmer. | |||||||||||||||||||||||||
TOP 7 | Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG - Beratung und Beschlussfassung - | ||||||||||||||||||||||||
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 11, 13, 15 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), § 34 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG), §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Zweiflingen folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung): Artikel 1 Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 28.01.2021, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Zweiflingen Nr. 6, am 12.02.2021 wird wie folgt geändert: Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: § 5a Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 2 Änderung der Friedhofssatzung Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 04.07.2019, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Zweiflingen Nr. 28, am 12.07.2019 wird wie folgt geändert: Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: § 32a Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 08.10.1992, geändert durch die EURO-Anpassungssatzung in der Fassung vom 18.10.2001 wird wie folgt geändert: Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: § 4a Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben. | |||||||||||||||||||||||||
TOP 9 | Stellungnahme zu Bauantrag - Neubau Löschwasserbehälter, Flst. 1613 in Tiefensall | ||||||||||||||||||||||||
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag über den Neubau eines Löschwasserbehälters in Tiefensall auf dem Flst. 1613 zu und erteilt das erforderliche Einvernehmen. | |||||||||||||||||||||||||