TOP 1 | Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2020 - Beratung und Beschlussfassung |
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Dem mittelfristigen Finanzplan Ergebnis- und Finanzhaushalt, sowie dem Stellenplan wird wie vorgelegt zugestimmt. Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.05.2020 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 4.641.300 EUR 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 5.972.300 EUR 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von - 1.330.700 EUR 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 EUR 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 EUR 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 EUR 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von - 1.330.700 EUR 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 4.297.200 EUR 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 4.293.200 EUR 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 4.000 EUR 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 774.200 EUR 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 1.814.500 EUR 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von - 1.040.300 EUR 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -1.036.300 EUR 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 1.036.300 EUR 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 115.000 EUR 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 921.300 EUR 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von - 115.000 EUR § 2 Kreditermächtigung § 3 Verpflichtungsermächtigungen § 4 Kassenkredite
§ 5 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
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